Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückdeckung einer Pensionsverpflichtung aus einer Kapitallebensversicherung ist als einheitliches Wirtschaftsgut zu aktivieren, auch wenn es sich um die Kombination mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung handelt. Der Anspruch auf Rückdeckung ist als Forderung gegen den Versicherer im Umlaufvermögen zu bilanzieren. Hierzu gehören neben den Sparanteilen der Versicherungsprämien auch die vertragsmäßig garantierte rechnungsmäßige Verzinsung.
BFH 10.6.09, I R 67/08; 9.8.06, I R 11/06, BStBl II 06, 762
Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des BFH auch für Deckungsansprüche aus Kapitallebensversicherungen, die zusätzlich den Leistungsfall der Berufsunfähigkeit absichern. Hierbei handelt es sich nicht um ein eigenständiges, von der Forderung aus der Kapitallebensversicherung getrennt zu bilanzierendes Wirtschaftsgut. Dies wäre nur als Anspruch aus einer reinen Risikoversicherung getrennt auszuweisen. Sofern es sich jedoch um den unselbstständigen Teil eines einheitlichen Versicherungsverhältnisses handelt, wird der Leistungspflicht lediglich ein zusätzlicher Versorgungsfall hinzugefügt. Die Leistung bei Berufsunfähigkeit ist in diesem Fall Bestandteil der Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung. Sie ist vergleichbar mit einer Zusage auf Witwenversorgung und Teil des umfassenden Rückdeckungsanspruchs gegenüber dem Versicherer im Hinblick auf die eingegangene Pensionsverpflichtung.
Der Eintritt der Berufsunfähigkeit ändert nichts an der Bemessung der Anschaffungskosten oder des Teilwerts des Rückdeckungsanspruchs. Insbesondere wird dadurch der Aktivwert des Rückdeckungsanspruchs nicht auf den Wert der gemäß § 6a EStG zu bildenden Pensionsrückstellung begrenzt.