Seit 2005 sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg zu übermitteln.
FG Niedersachsen 17.3.09, 5 K 303/08,
BMF 29.11.04, IV A 6 – S 7340 – 37/04, BStBl I 04, 1135
Nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Niedersachsen liegt diese Verpflichtung innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt nicht vor, weil es eine Härtefallregelung gibt. Hiernach kann das Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten, wenn Unternehmer beispielsweise nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, um die Online-Übermittlung einzuhalten. Dies wird damit gegründet, dass es keine gesetzliche Pflicht gibt, sich nur zur Erfüllung der Erklärungspflicht auf elektronischem Wege Computer und Software anschaffen zu müssen.
Verfügt ein Unternehmer allerdings über die technische Ausstattung zur elektronischen Übermittlung der steuerlichen Daten, ist kein Härtefall anzunehmen. Kann er Internet und Computer zur Übermittlung der Voranmeldung nutzen, stellt auch ein behaupteter zeitlicher Mehraufwand kein Argument dar. Der Aufwand besteht nämlich lediglich in der bloßen Übertragung einzelner Zahlen aus der Buchführung in das ELSTER-Formular und wäre auch bei der Abgabe der Voranmeldung in Papierform nötig. Zwar gibt es Manipulationsmöglichkeiten im Internet und somit auch beim ELSTER-Verfahren. Praxisrelevante Fälle dieser Art sind allerdings bislang nach Feststellungen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder nicht bekannt, zumal die Finanzverwaltung zeitgemäße Verschlüsselungstechniken nutzt.
Steuertipp:
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind sämtliche Steuererklärungen der Unternehmen durch das Bürokratieabbaugesetz standardmäßig elektronisch zu übermitteln. Das beinhaltet neben den Jahressteuererklärungen auch die Gewinnermittlung.