Bei Kombi-Renten schließen Anleger eine Renten- oder Kapitallebensversicherung ab, aus der sie eine lebenslange Altersversorgung beziehen. Der Einmalbeitrag – also die Versicherungsprämie – wird durch ein Bankdarlehen finanziert. Hierdurch entstehen in der rund 15-jährigen Finanzierungsphase hohe Verluste, die dieses Konzept lange Zeit zu einem Steuersparmodell gemacht hatten. Inzwischen hat dieses Produkt aber eindeutig an Attraktivität verloren, wobei zwischen Einkünften nach § 20 oder § 22 EStG zu unterscheiden ist.
OFD Rheinland 25.8.09, S 2212 – 1002 – St 225,
BMF 17.7.07, IV B 2 – S 2241-b/07/0001, BStBl I 07, 542, Tz. 7
Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG:
Da im Rahmen der Abgeltungsteuer keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden können, lassen sich die Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Einmalbeiträge steuerlich nicht mehr absetzen. Damit ist die Einkünfteerzielungsabsicht bei Einnahmen aus Kapitallebensversicherungsverträgen grundsätzlich erfüllt. Wirtschaftlich lohnt sich das Modell aber nicht mehr, da es zu einer Bruttobesteuerung kommt.
Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG:
Bei einer fremdfinanzierten Rentenversicherung ist die Überschussprognose weiterhin Grundlage dafür, dass die hohen Werbungskostenüberschüsse zu Beginn absetzbar sind. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich der Verlust in der Anfangsphase bei nach dem 10.11.2005 abgeschlossenen Verträgen aber nach § 15b EStG nicht mehr sofort geltend machen. Da es sich aufgrund der modellhaften Gestaltung grundsätzlich um ein Steuerstundungsmodell handelt, dürfen die Verluste erst die späteren positiven Einkünfte aus den Rentenzahlungen ausgleichen. Damit entfällt jedoch der erhoffte Effekt der vorzeitigen Steuerersparnis.