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Wurde noch kein Verlustfeststellungsbescheid erlassen, kann der Verlust nach § 10d Abs. 3 EStG erstmals gesondert festgestellt werden. Da die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG gegenüber dem Festsetzungsverfahren selbstständig ist, ist der verbleibende Verlustabzug unabhängig von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden unter zutreffender Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zu berechnen.
BFH 14.7.09, IX R 52/08,
BFH 2.8.06, XI R 65/05, BStBl II 07, 921; 17.9.08, IX R 70/06
BMF 30.11.07, IV C 4 – S 2225/07/0004, BStBl I 07, 825
LfSt Bayern 6.3.08, S 2256 – 38 St 32/St 33, DStR 08, 1042


Mit diesem Urteil entwickelt der BFH seine neuere Rechtsprechung fort, wonach ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gesondert festzustellen ist, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, darin aber nicht ausgeglichene negative Einkünfte unberücksichtigt geblieben sind.
Bereits in 2006 hatte der BFH entschieden, dass ein verbleibender Ver-lustabzug auch dann festzustellen ist, wenn die Einkommensteuer für diesen Veranlagungszeitraum aufgrund der Verjährungsfristen nicht mehr festgesetzt werden kann. Durch das JStG 2007 wurde der Lauf der für die Feststellung des Verlustvortrags geltenden Feststellungsfristen neu geregelt. Nach § 10d Abs. 4 S. 6 EStG endet die Frist nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung abgelaufen ist.
Steuertipp: Durch den geänderten § 23 Abs. 3 EStG sind die Grundsätze für die Berechnung der Feststellungsfrist für Verlustvorträge für private Veräußerungsgeschäfte entsprechend anzuwenden.