In für ARBEITNEHMER

In einem aktuellen Anwendungserlass erläutert das BMF die Neuregelungen zur Entfernungspauschale, die durch die gesetzliche Änderung rückwirkend ab 2007 gelten. Der Erlass beinhaltet viele bereits bekannte und zuvor anzuwendende Regelungen, die lediglich in Hinsicht auf den Abzug ab dem 1. Entfernungskilometer angepasst worden sind. Neu sind hingegen die Erläuterungen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln, dem zusätzlichen Abzug von Unfallkosten und der Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber. Im Folgenden werden wichtige praxisrelevante Aspekte dargestellt:
Anwendungserlass: BMF 31.8.09, IV C 5 – S 2351/09/10002,
Verfahrensrechtliche Fragen: BMF 23.4.09, IV A 3 – S 0338/07/10010-02, BStBl I 09, 539
Behinderung: BFH 5.5.09, VI R 77/06
Fahrkarten: BFH 26.3.09, VI R 25/08; 11.5.05, VI R 40/04
Flug: BFH 26.3.09, VI R 42/07
Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale 20.4.09, BGBl I 09, 774


Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und wird unabhängig vom Verkehrsmittel einmal pro Tag gewährt. Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber und Flüge. Bei Flugreisen gilt die Entfernungspauschale nur für die Hin- und Rückfahrten zum bzw. vom Flughafen. Für die eigentliche Flugstrecke sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen.
Nach § 9 Abs. 2 EStG sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen, durch die Pauschale abgegolten. Dies gilt beispielsweise für Parkgebühren, Finanzierungskosten, Versicherungsbeiträge sowie Mautgebühren für die Benutzung von Tunnel oder Straße. Unfallkosten auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder während einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung sind jedoch als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Pauschale zu berücksichtigen.
Die Fahrpreise für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind gesondert absetzbar, soweit die Entfernungspauschale überschritten wird. Hierbei ist ein tageweiser Abgleich zwischen den Preisen für Bus und Bahn und der Entfernungspauschale erlaubt. Das BMF-Schreiben erläutert dieses Wahlrecht anhand eines Beispiels.
Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Bei mehreren Dienstverhältnissen wird sie allerdings für jeden Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Denn die Einschränkung gilt nur für eine, nicht aber für mehrere regelmäßige Arbeitsstätten. Werden täglich mehrere regelmäßige Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung angefahren, darf die anzusetzende Entfernung höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.
Behinderte Menschen können anstelle der Entfernungspauschale auch die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Bei der Benutzung eines privaten Fahrzeugs können die Fahrtkosten dabei auch ohne Einzelnachweis mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. In Park & Ride-Fällen kann das Wahlrecht – Entfernungspauschale oder tatsächliche Aufwendungen – allerdings nur einheitlich für alle Verkehrsmittel ausgeübt werden.
Der Arbeitgeber kann die Fahrtkostenzuschüsse für alle ab 2007 beginnenden Lohnzahlungszeiträume auch dann mit 15 % pauschal besteuern, wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder erteilt worden ist. Macht er von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, ist die bereits übermittelte oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung gemäß § 41c Abs. 3 EStG nicht zu ändern. Für eine mögliche Änderung der Einkommensteuerveranlagung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch zu bescheinigen, dass er einen in den Vorjahren bisher individuell besteuerten und bescheinigten Arbeitslohn nunmehr pauschal besteuert hat. Dies führt zu einer nachträglichen Änderung der Steuerbescheide beim Arbeitnehmer über § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO und somit zu einer entsprechenden Minderung des Arbeitslohns. Im Gegenzug mindern die pauschal versteuerten Zuschüsse aber die Entfernungspauschale. Insoweit werden bislang anerkannte Werbungskosten wieder rückgängig gemacht.
Die infolge der rückwirkenden Pauschalierung erstatteten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind grundsätzlich in der Lohnsteuerbescheinigung des Jahres der Erstattung der Beiträge zu berücksichtigen. Sofern die Lohnsteuerbescheinigung für 2009 noch änderbar ist, kann die Erstattung in dieser Lohnsteuerbescheinigung berücksichtigt werden.
Das BMF weist auch auf die Umsetzung in speziellen Fällen hin. So werden beispielsweise die maßgebende kürzeste Straßenverbindung und verkehrsgünstige Umwege erläutert. Anhand von Beispielen wird dargestellt, wie diese Regelungen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder einer Fährverbindung zu handhaben sind. Durch die Benutzung der Fähre verkürzt sich die Entfernung, dafür darf der Schiffspreis zusätzlich geltend gemacht werden. Ebenso werden die Regelungen bei Fahrgemeinschaften oder bei der Nutzung verschiedener Verkehrsmittel im Rahmen von Park & Ride durch Beispiele dargestellt. Hierbei steht vor allem die Prüfung der Höchstgrenze von 4.500 EUR im Fokus.