In für UNTERNEHMER

Die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung sind bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung zu erfassen. Dabei sind die für die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen anzuwendenden Grundsätze zu beachten, soweit der Vorgang nicht in der Überschussrechnung der Gesamthand berücksichtigt werden konnte.

BFH 24.6.09, VIII R 13/07
BFH 25.2.91, GrS 7/89, BStBl II 91, 691


Diese Regelung findet nach einem aktuellen Urteil des BFH auch Anwendung, wenn der ehemalige Einzelinhaber seinen freiberuflichen Betrieb in eine neu gegründete GbR einbringt und der andere Gesellschafter für seinen Anteil eine Zuzahlung ins Privatvermögen des bisherigen Praxisinhabers erbringt.
Bei der Einbringung gegen Zuzahlung in das Privatvermögen werden die Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen miteinander verbunden. Zahlt der neue Gesellschafter ein Entgelt an den Einbringenden, handelt es sich um eine Veräußerung und gleichzeitig um eine Anschaffung. Soweit die Anschaffungskosten die anteiligen Buchwerte übersteigen, sind sie jedoch nicht im Anlagenverzeichnis der Gesamthand zu erfassen, da die GbR diese Güter nicht erworben hat. Es handelt sich vielmehr um einen Vorgang zwischen den beiden Freiberuflern, sodass der Erwerber die Mehrwerte zu seinen Gunsten in einer Ergänzungsrechnung auszuweisen hat.
In solchen Einbringungsfällen sind also die Grundsätze der Ergänzungsbilanzen analog anzuwenden, ohne dass es einer Eröffnungsbilanz bei der Praxisgemeinschaft bedarf. Die bisher bestehende Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Einzelpraxis kann also ohne den Übergang zur Bilanzierung fortgeführt werden.