Erwerbsaufwendungen (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten), die im Zusammenhang mit Kapitalbeteiligungen nach § 17 EStG stehen, sind nach einem Urteil des BFH nicht durch das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG begrenzt, wenn der Aktionär oder GmbH-Gesellschafter keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat.
BFH 25.6.09, IX R 42/08,
BFH 6.7.05, XI R 61/04, BStBl II 06, 163
Nach § 17 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Bis 2008 war die Hälfte der Einnahmen gemäß § 3
Nr. 40c EStG steuerfrei. Im Gegenzug waren die damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen nach § 3c Abs. 2 EStG
nur zu 50 % abzugsfähig.
Fallen jedoch weder Betriebsvermögensmehrungen noch Einnahmen an, tritt eine hälftige Steuerbefreiung und somit auch die nach § 3c Abs. 2 EstG maßgebende Bedingung überhaupt nicht ein. Da eine Doppelbegünstigung auszuschließen ist, ist der Erwerbsaufwand somit in vollem Umfang abziehbar.
Steuertipp: Ab 2009 gilt das Teileinkünfteverfahren, wonach 40 % der Einnahmen steuerfrei sind und 60 % der mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar sind. Fallen allerdings keine Einnahmen an, ist der Erwerbsaufwand nach der Argumentation des BFH auch für Veranlagungszeiträume ab 2009 in voller Höhe abzugsfähig.