Eheleute in der Land- und Forstwirtschaft können ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Gatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt. Es kommt nicht darauf an, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grundstücken als Allein- oder Miteigentümer oder als Pächter zusteht. Liegt der Anteil des selbst bewirtschafteten Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, unter 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen, führt dieser unwesentliche Anteil nicht zur Mitunternehmerschaft
BFH 25.9.08, IV R 16/07