In für ANLEGER, für VERMIETER

Die Bundesregierung hatte das DBA mit der Türkei am 21.7.2009 mit Wirkung zum 1.1.2011 gekündigt. Das betrifft Miet- und Kapitaleinnahmen bei Zufluss nach 2010 sowie dortige Betriebsstätteneinkünfte ab dem VZ 2011.
Zwar soll es Verhandlungen über ein neues DBA geben. Dies wird aber vermutlich in anderen Kündigungsfällen zu einer Umstellung von der bisherigen Freistellungs- auf die Anrechnungsmethode führen. Für die Praxis sind insbesondere drei Auswirkungen erwähnenswert.


Bei Zins- und Dividendenzahlungen ab Neujahr 2011 erfolgt keine Anrechnung von fiktiver Quellensteuer aus türkischen Aktien oder Staatsanleihen in Höhe von 10 Prozent mehr. Damit sinkt die Nettorendite automatisch, da die Banken auf die Kapitaleinnahmen nicht nur 15 Prozent, sondern 25 Prozent Abgeltungsteuer einbehalten. Um diesen Nachteil zu vermeiden, müssen Anleger ihre Anleihen in 2010 unmittelbar nach der Zinsausschüttung verkaufen.
Einkünfte aus Mietimmobilien oder einer Ferienwohnung an wechselnde Gäste unterliegen derzeit nur dem inländischen Progressionsvorbehalt. Ab 2011 wird es voraussichtlich zur Steuerpflicht unter
§ 21 EStG kommen, was die einkalkulierte Nettorendite schmälern kann. Oftmals lässt sich die ausländische Steuer nicht vollständig anrechnen. Sofern sich negative Mieteinkünfte ergeben, sind auch diese nicht vollständig verrechenbar. Solange die Türkei nicht der EU beigetreten ist, gilt die Begrenzung des § 2a EStG, wonach Verluste nur Überschüsse aus der gleichen Einnahmequelle mindern dürfen.
Einkünfte aus einem geschlossenen türkischen Solarfonds bleiben nicht mehr unter Ansatz des Progressionsvorbehalts steuerfrei, sondern sind im Rahmen des § 15 EStG zu erfassen. Bei Fondslaufzeiten von rund 15 Jahren sorgt dies für von den Prognosen abweichende Erträge.