Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft nach § 42e EStG stellt nicht nur eine unverbindliche Rechtsauskunft des Finanzamts darüber dar, wie im Einzelfall die Lohnsteuer-Vorschriften anzuwenden sind. Sie ist vielmehr ein Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO, sodass der Arbeitgeber auch berechtigt ist, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft durch Klage beim FG inhaltlich überprüfen zu lassen. Mit diesem Urteil hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, die Anrufungsauskunft sei lediglich eine Wissenserklärung ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Er beugt sich damit der vielfach geäußerten Kritik im Schrifttum, es sei mit Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, dass der Arbeitgeber zunächst die Lohnsteuer einzubehalten hat, ihm im Gegenzug aber Rechtsschutz erst durch Anfechtung der Lohnsteuer- bzw. Haftungsbescheide gewähren wird.
BFH 30.4.09, VI R 54/07,
BFH 22.5.07, VI B 143/06, BFH/NV 07, 1658; 16.11.05, VI R 23/02, BStBl II 06, 210
Die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG zielt darauf ab, präventiv Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem FA durch eine zeitnahe Klärung lohnsteuerlicher Fragen zu vermeiden, die häufig die wirtschaftlichen Dispositionen des Betriebs berühren. Der Anrufungsauskunft kommt Bindungswirkung zu, weil sich der Arbeitgeber entsprechend zu verhalten hat. Dies bewirkt im Ergebnis dasselbe wie die verbindliche Auskunft des § 89 AO, die einen Verwaltungsakt darstellt. In beiden Fällen gewährt der Gesetzgeber aus Gründen der Planungs- und Entscheidungssicherheit Rechtsschutz bereits vor der Steuerfestsetzung. Dieser darf im Bereich des § 42e EStG für den Arbeitgeber, der für Lohnsteuerzwecke vom FA in Anspruch genommen wird, nicht schwächer ausfallen.
Steuertipp: Anspruch auf gebührenfreie Auskunft haben sowohl Arbeitgeber als auch -nehmer. Sie ist nicht bindend für die anschließende Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers.