In für ARBEITNEHMER

Aufwendungen für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung sind als ausbildungsbedingter Mehrbedarf auch dann zu berücksichtigen, wenn das Kind im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält und es in den Hausstand der Eltern eingegliedert ist. In einem vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall lag der Verdienst eines Studenten während seines Praktikums in den USA oberhalb des Grenzbetrags, sodass weder Kindergeld gezahlt wurde noch eine steuerliche Berücksichtigung stattfand. Dies lag vor allem daran, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung nicht mindernd berücksichtigt wurden.
FG Baden-Württemberg 9.3.09, 8 K 295/06, Revision unter III R 28/09,
BFH 11.5.05, VI R 7/02, BStBl II 05, 782; 10.7.08, VI R 21/07, BFH/NV 08, 1923
BMF 4.11.05, IV C 8 – S 2227 – 5/05, BStBl I 05, 955, Tz. 29


Nach Ansicht des FG können die erhöhten Kosten einer auswärtigen Unterbringung auch dann einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf darstellen, wenn sie nicht im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallen. Absolviert der Nachwuchs einen Ausbildungsabschnitt außerhalb seiner regelmäßigen Ausbildungsstätte, ist ein vergleichbarer Fall gegeben, und die anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind wie Reisekosten zu berücksichtigen.
Im Revisionsverfahren muss der BFH jetzt klären, ob ausbildungsbedingter Mehrbedarf an einer vorübergehenden Ausbildungsstätte berücksichtigt werden muss. Die Verwaltung zieht immerhin Ausbildungskosten bei auswärtiger Unterbringung als Sonderausgaben ab, selbst wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen. Gründe für eine Differenzierung bei der Einkunftsgrenze des Kindes lassen sich nicht erkennen.