Überführung ins Privatvermögen bei Buchgewinn
Veräußerungserlös ist der Betrag, den Sie bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten erzielen. Ausnahmen bestehen bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern
in das Privatvermögen zwischen einer Personengesellschaft und deren Gesellschaftern. In beiden Fällen ist für die Gewinnermittlung der Teilwert anzusetzen
bq. „Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Kaufmannes über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung, sondern auf einer allgemeinen Werteinschätzung beruht, wie sie in der Marktlage am Bilanzstichtag ihren Ausdruck findet. Der objektive Wert einer Beteiligung richtet sich grundsätzlich nach den Wiederbeschaffungskosten. Die Wieder-beschaffungskosten entsprechen nur dann dem Börsenkurswert zum Bilanzstichtag, wenn die Beteiligung zum Verkauf an der Börse bestimmt ist oder wenn der Erwerb einer gleich hohen Beteiligung an der Börse zu den Kurswerten möglich erscheint.“ (BFH, Urteil vom 1.11.1990 BStBl II 1991, S. 342)
Der Teilwert ist nur bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinn /-verlust anzusetzen. Als Bemessungsgrundlage wird der Wiedereinkaufspreis ohne Umsatzsteuer angesetzt. In der Praxis entspricht der Netto-Wiedereinkaufspreis dem Netto-Teilwert.
So erfassen Sie den Entnahmevorgang
SKR 03 1800 / 8910
SKR 04 2100 / 4620
Privatennahme / Entnahme durch den Unternehmer f. Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % Ust
So erfassen Sie das Wirtschaftsgut – bei Buchgewinn
SKR 03 2315 / 0320
SKR 04 4588 / 0520
Anlagenabgang Sachanlagen bei Buchgewinn / PKW