In für UNTERNEHMER

Der BFH hat sich aktuell zu Abgrenzungsfragen geäußert, wann der Hofladen eines Landwirts als selbstständiger Gewerbebetrieb zu beurteilen ist, wenn über diese Verkaufsstelle auch Fremdprodukte abgesetzt werden. Dabei bleibt es bei dem Grundsatz eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn über den auf dem Hof befindlichen Laden oder einem räumlich getrennten Handelsgeschäft ausschließlich eigenproduzierte Erzeugnisse vertrieben werden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Wiederverkäufer oder Endverbraucher handelt. Beim Absatz von zugekauften Produkten entsteht hingegen insoweit ein selbstständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus den Fremdartikeln
nachhaltig mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes ausmacht oder
51.500 EUR übersteigt.
BFH 25.3.09, IV R 21/06,
BFH 14.12.06, IV R 10/05, BStBl II 07, 516;
BFH 20.9.07, IV R 32/06, BFH/NV 08, 569


Wird eine dieser beiden Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führt die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen einschließlich des Verkaufs von Eigenprodukten ab dem vierten Jahr zu gewerblichen Einkünften. Dann spaltet sich der bisherige landwirtschaftliche Betrieb durch die Handelstätigkeit in die beiden Einkunftsarten § 13 und 15 EStG auf.
Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses verwendet werden, sind nicht in die schädliche Zukaufsgrenze einzubeziehen. Das sind beispielsweise Saatgut, Dünger, Jungpflanzen oder Jungtiere. In R 15.5 Abs. 5 und 6 EStR wird danach differenziert, ob es sich um zugekaufte betriebstypische Erzeugnisse oder um Handelswaren zur Vervollständigung der Produktpalette handelt. Dieser Unterscheidung folgt der BFH nicht, denn der Landwirt verhält sich unabhängig von der Art der zugekauften Ware als typischer Händler und tritt in Konkurrenz zu anderen Gewerbebetrieben. Daher wird entgegen der Verwaltungsauffassung nicht auf das Verhältnis des Einkaufswerts, sondern das des mit den zugekauften Produkten erzielten Umsatzes zum Gesamtumsatz abgestellt. Das Überschreiten der schädlichen Grenze von 40 % oder 51.500 EUR führt entgegen der bisherigen Rechtsprechung lediglich dazu, dass sämtliche im Hofladen getätigten Umsätze in den Bereich des Gewerbebetriebs fallen. Es erfolgt also keine Umqualifizierung der gesamten Produktionstätigkeit des Landwirts sowie des Abverkaufs der selbst gewonnenen Erzeugnisse ohne gesonderten Hofladen sowie bei Auslieferung an die Kunden. Die Trennbarkeit unterschiedlicher Tätigkeiten eines Landwirts wird im Ergebnis genauso beurteilt wie die bei Personen mit freiberuflichen und gewerblichen Aktivitäten.
Darüber hinaus wird im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ohnehin von einer grundsätzlichen Trennbarkeit der Einkünfte trotz gleicher Betätigung ausgegangen. So führt die Überschreitung der Vieheinheiten dazu, dass ein Teil der Tierhaltung der gewerblichen und ein anderer Teil weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet wird. Gleiches gilt für den gesonderten Verkauf im Hofladen, der sich von der übrigen landwirtschaftlichen Tätigkeit ohne Weiteres trennen lässt.
Steuertipp: Bislang galt über R 15.5 Abs. 5 und 6 EStR ein landwirtschaftlicher Betrieb nur dann als einheitlicher Betrieb, wenn im Schnitt mehr als 40 % der landwirtschaftlichen Erzeugnisse im eigenen Ladengeschäft umgesetzt wurden und dies mit der Landwirtschaft wirtschaftlich eng verbunden war. Bei dieser Voraussetzung lag ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb nur vor, wenn der Zukauf fremder Erzeugnisse maximal 30 % betragen hatte. Diesem Grundsatz widerspricht der BFH mit dem zugrunde liegenden Urteil.