In für UNTERNEHMER

Die von einem Kfz-Händler übernommene Verpflichtung, verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasing-, Miet- oder Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückkaufen zu müssen, ist nach Ansicht des BFH als Verbindlichkeit zu passivieren (s. AStW 08, 306). Mit einem aktuellen BMF-Schreiben wendet die Finanzverwaltung das Urteil allerdings nicht an, da es sich lediglich um einen drohenden Verlust aus einzelnen Rücknahmegeschäften handelt und es für eine daneben zu passivierende Verbindlichkeit keinen Anhaltspunkt geben soll. Der BFH begründet den Ausweis der Verbindlichkeit mit der wirtschaftlichen Belastung durch die Rückkaufsverpflichtung. Nach Auffassung des BMF wird dabei aber übersehen, dass dieser Schuld ein wirtschaftlicher Vorteil durch den Anspruch auf Übertragung der Fahrzeuge gegenübersteht.
BMF 12.8.09, IV C 6 – S 2137/09/10003,
BFH 11.10.07, IV R 52/04, DStR 08, 237; 18.12.02, I R 17/02, BStBl II 04, 126; 6.4.00, IV R 31/99, BStBl II 01, 536


Da Rückstellungen bei drohenden Verlusten steuerlich nicht mehr abzugsfähig sind, stellt die Einordnung der Verwaltung einen gravierenden Nachteil dar. Nach Einschätzung des BFH ist die Rückkaufsverpflichtung als eine selbstständige Leistung anzusehen und die Verbindlichkeit entfällt erst in dem Zeitpunkt, in dem der Rückkauf tatsächlich erfolgt oder der Rechtsanspruch auf Ausübung ausläuft. Der Umfang der Leistungsverpflichtung bleibt bis zum Schluss unverändert auf den Rückkauf von Fahrzeugen gerichtet. Diese Leistungsverpflichtung unterliegt keinem Wertverzehr, weil der Autohändler mit dem Rückkauf einen bestimmten einmaligen Erfolg schuldet.
Steuertipp: Es ist zu erwarten, dass der BFH zu diesem Streitpunkt erneut Stellung beziehen wird. Betroffene Händler sollten in der
Bilanz weiterhin die Rückstellung geltend machen und ihre Fälle
offenhalten.