Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die im gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei. Die Vorschrift soll Arbeitnehmern einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewähren.
BFH 27.5.09, VI B 69/08, 25.5.05, IX R 72/02, BStBl II 05, 725
Deshalb muss solche Arbeit auch tatsächlich geleistet werden. § 3b EStG führt auch nicht mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Die Vorschrift versagt die Steuerbefreiung nämlich neben werdenden Müttern allen Arbeitnehmern, die aus unterschiedlichsten Gründen keine begünstigten Arbeiten leisten können oder dürfen. Der Ausschluss betrifft auch keine besonders frauenspezifischen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten.