Mit Wirkung ab 2007 wurde über den neuen § 37b EStG die Pauschalbesteuerung mit 30 v.H. auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Dritte (Geschenke) unabhängig von der Rechtsform eingeführt.
BMF 29.4.08, IV B 2 – S 2297-b/07/0001; 22.8.05, BStBl I 05, 845; 11.7.06, BStBl I 06, 447
16 Monate später hat das BMF den Anwendungserlass veröffentlicht, dem folgende wichtige Punkte zu entnehmen sind:
Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG ist bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer nur möglich, sofern keine andere Bewertung nach § 8 Abs. 2 oder § 19a EStG sowie keine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG zur Anwendung kommt. Für sonstige Sachbezüge in einer größeren Zahl von Fällen, die gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuert werden können, ist hingegen auch die Pauschalierung nach § 37b EStG möglich.
Das Wahlrecht zur Pauschalierung ist einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres auszuüben. Es ist jedoch zulässig, für Zuwendungen an Dritte (§ 37b Abs. 1 EStG) und an eigene Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) die Wahl gesondert zu treffen. Grundsätzlich ist die nicht revidierbare Entscheidung spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Jahres zu treffen. Vorherige Anmeldungen brauchen nicht berichtigt zu werden. Bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer endet die Frist mit der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung am 28.2. des Folgejahres. Für vor dem 1.7.2008 endende Wirtschaftsjahre kann das Wahlrecht abweichend von diesen Fristen ausgeübt werden.
Besteuerungsgegenstand sind Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum Arbeitslohn gewährt werden und keine vGA darstellen. Sachzuwendungen bis 10 EUR gelten als Streuwerbeartikel und fallen genauso wenig in den Anwendungsbereich des § 37b EStG wie geschäftlich veranlasste Bewirtungen. Wird eine erhaltene Zuwendung vom Empfänger weiter gereicht, entfällt eine erneute pauschale Besteuerung nach § 37b EStG, wenn der Steuerpflichtige hierfür keinen Betriebsausgabenabzug vornimmt.
Bei der Bewertung der Zuwendungen sind alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer einzubeziehen. Bei der Hingabe eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens oder der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung ohne oder nur mit geringen Aufwendungen zählt der gemeine Wert.
Sachbezüge im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers sowie steuerfreie Sachbezüge werden von § 37b Abs. 2 EStG nicht erfasst. Wird die Freigrenze von 44 EUR nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben nach den §§ 37b und 40 EStG pauschal versteuerte Vorteile außer Ansatz.
Mahlzeiten an die Arbeitnehmer anlässlich von Auswärtstätigkeiten können pauschal besteuert werden, wenn der Wert der Mahlzeit 40 EUR übersteigt. Aufmerksamkeiten im Wert von bis zu 40 EUR gehören nicht zum Arbeitslohn.
Die Zuwendung ist im Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu erfassen. Das ist bei Geschenken die Hingabe und bei Nutzungen die Inanspruchnahme. Alternativ darf die Pauschalierung bereits in dem Jahr vorgenommen werden, in dem der Aufwand zu berücksichtigen ist.
Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder für die einzelne Zuwendung 10.000 EUR übersteigen. Für die Bemessung dieses Höchstbetrags zählen die Bruttoaufwendungen. Sofern die Schwelle im Laufe des Jahres überschritten wird, kann die Pauschalierung für die bis dahin getätigten Zuwendungen verwendet werden. Dabei müssen Einzelzuwendungen über 10.000 EUR nicht mit in die Berechnung einbezogen werden, sie zählen separat als nicht pauschalierungsfähig. Bei Zuzahlungen durch den Empfänger mindert sich der Wert der Zuwendung.
Die Aufwendungen für die Zuwendung sind nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wobei die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 EStG zu beachten sind. Für die Anwendung der Freigrenze von 35 EUR bei Geschenken in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG ist allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Pauschalsteuer ist nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Steuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung abziehbar sind.
Beim Empfänger bleiben pauschal besteuerte Sachzuwendungen außer Ansatz. Bei Erhalt eines Wirtschaftsguts, das beim Empfänger Betriebsvermögen wird, gilt sein gemeiner Wert als Anschaffungskosten.
Der Zuwendende hat den Empfänger über die Pauschalierung zu unterrichten. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Besondere Aufzeichnungspflichten für die Ermittlung der Zuwendungen bestehen ebenfalls nicht. Aus den Aufzeichnungen muss sich jedoch ablesen lassen, dass bei Wahlrechtsausübung alle Zuwendungen erfasst und die Höchstbeträge nicht überschritten wurden. Nach § 37b EStG pauschal versteuerte Zuwendungen müssen nicht zum Lohnkonto genommen werden. Bei Zuwendungen bis 40 EUR muss der Empfänger nicht vermerkt werden.
Für Sachverhalte zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen kann eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG eingeholt werden.