Bis zum Veranlagungszeitraum 2007 machte § 8 Abs. 4 KStG den Verlustvortrag beim Mantelkauf davon abhängig, ob eine Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb anschließend mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt. Von einer Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens war grundsätzlich auszugehen, wenn die zugeführten Aktiva den Bestand des vorher vorhandenen Restaktivvermögens überstiegen. Bei der Ermittlung war keine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem Saldo vorzunehmen.
FG Berlin-Brandenburg 14.1.09, 12 K 8293/06 B; 12 K 8489/05 B, Rev. jeweils zugelassen,
BFH 29.4.08, I R 91/05, BFH/NV 08, 1965
Zwei aktuelle Urteile des FG Berlin-Brandenburg verweisen auf die BFH-Rechtsprechung, wonach insbesondere fremdfinanzierte Anschaffungen zu neuem Betriebsvermögen führen. Wird allerdings Geld durch Gesellschafterdarlehen zugeführt, das für laufenden Aufwand genutzt wird, ist neues Betriebsvermögen zumindest dann nicht gegeben, wenn kein Branchenwechsel zu verzeichnen ist.
Steuertipp: Ab 2008 ist die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG anzuwenden. Nach dieser Vorschrift sind nur noch die Quoten des Gesellschafterwechsels entscheidend. Durch das Bürgerentlastungsgesetz ist der Untergang von Verlustvorträgen bei einem Besitzerwechsel auf sanierungswillige Investoren in 2008 und 2009 ausgeschlossen. Die Sanierungsklausel greift, wenn
eine Betriebsvereinbarung zum Erhalt von Arbeitsplätzen vorliegt,
die Lohnsumme in den fünf Jahren nach dem Erwerb einen Wert von 80 % der ursprünglichen Lohnsumme nicht unterschreitet oder
innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb neues Betriebsvermögen (mindestens 25 %) zugeführt wird.