Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird Steuerpflichtigen gewährt, die
nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder verwitwet sind und
abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden.
BVerfG 22.5.09, 2 BvR 310/07, 2 BvR 2240/04,
BFH 25.10.07, III R 104/06, BFH/NV 08, 545, beim BVerfG unter 2 BvR 266/08
FG Köln 14.8.08, 15 K 1468/07, EFG 08, 1796, Revision unter III R 79/08
BMF 29.10.04, IV C 4 – S 2281 – 515/04, BStBl I 04, 1042
Das BVerfG stellte in zwei aktuellen Beschlüssen fest, dass die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Richter wiesen damit die Verfassungsbeschwerde ab, wonach Ehepaare mit Kindern in verfassungswidriger Weise benachteiligt würden, wenn ihnen – anders als alleinstehenden Steuerpflichtigen – kein Entlastungsbetrag gewährt wird. Denn von der Steuerentlastung sind nicht nur Verheiratete ausgeschlossen, sondern vielmehr alle Erziehungsgemeinschaften mit zwei Erwachsenen in einem gemeinsamen Haushalt
Steuertipp: Beim BVerfG ist jedoch noch die Frage anhängig, ob der Entlastungsbetrag zu gewähren ist, wenn Alleinstehende eine Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Kindern bilden. Der BFH hatte dies abgelehnt, weil der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Haushaltsgemeinschaften zwischen Eltern und ihrem volljährigen Nachwuchs gegenüber anderen Haushaltsgemeinschaften zu privilegieren. Beim BFH ist in einer anhängigen Revision die Zuordnung des Entlastungsbetrags zu klären, wenn ein Kind in mehrere Haushalte aufgenommen wurde.