In für VERMIETER

Nach einem aktuellen Urteil des FG München liegt bei einer fest an einen Dauermieter vermieteten Ferienwohnung keine typisierende Überschusserzielungsabsicht vor, wenn
sich die Wohnung in einem beliebten Ferienort (hier: die Insel Sylt) befindet und
die Wohnung in nicht unerheblichem Umfang (im Streitfall vier Wochen im Jahr) vom
Eigentümer selbst genutzt wird.
FG München 21.10.08, 6 K 2362/06, BFH 24.6.08, IX R 12/07, BFH/NV 08, 1484


Kann – wie im Urteilsfall – nicht typisierend von einer Überschusserzielungsabsicht ausgegangen werden, muss eine Prognoserechnung erstellt werden. Bei dieser Prognoserechnung ist die Gewinnerzielungsabsicht über einen Zeitraum von 30 Jahren nachzuweisen. Ist diese negativ, wird oftmals Liebhaberei unterstellt mit der Folge, dass die negativen Einkünfte nicht anerkannt werden.
Bei gemischt genutzten Ferienwohnungen fließen in die Prognoserechnung in voller Höhe Aufwendungen ein, die auf Zeiträume entfallen, in denen die Immobilie an Feriengäste tatsächlich vermietet oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten wird. Die übrigen Kosten wie Schuldzinsen, Haus- und Grundbesitzabgaben, Gebäude-AfA und Versicherungsbeiträge sind auf die Zeit der Vermietung und der Selbstnutzung aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab kommt nur das Verhältnis der beiden Zeiträume zueinander in Betracht.
Steuertipp: In der Praxis kann es für den Eigentümer demnach ratsam sein, sich in einer fremden Wohnung einzumieten. Damit bleiben die Werbungskostenüberschüsse erhalten und die mühevolle Prognose¬rechnung entfällt ebenfalls.