Der wertlose Verfall von Optionsscheinen oder Zertifikaten bei Laufzeitende ist nach der BFH-Rechtsprechung einkommensteuerlich mangels Veräußerungsvorgang unbeachtlich. Dies versuchen Anleger dadurch zu umgehen, indem sie Papiere am letzten Handelstag für den symbolischen Preis von 0,01 EUR verkaufen. Damit liegt grundsätzlich ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft vor, das entweder als Spekulationsverlust unter § 23 EStG oder als negative Kapitaleinnahme unter die Abgeltungsteuer fällt.
OFD Münster 13.7.09, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 021/2009
BFH 9.10.08, IX R 69/07, BFH/NV 09, 152; 19.12.07, IX R 11/06, BStBl II 08, 519
BMF 13.6.08, IV C 1 – S 2000/07/0009, Tz. II.5
Die OFD Münster stuft den Verkauf nahe dem Totalverlust allerdings als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO ein, sodass er steuerlich unbeachtlich ist. Denn aus wirtschaftlicher Sicht besteht kein Grund für den Abschluss eines Geschäftes mit dem der Besitzer dieser Derivate lediglich einen Bruchteil der ursprünglichen Anschaffungskosten erzielt. Der Verkauf kommt nur deshalb zustande, weil der Anleger einen Abzug der erzielten Verluste im Rahmen der Einkommensteuer begehrt, der im Ergebnis wie ein Verfall zu beurteilen ist.
Steuertipp: Einige Emittenten bieten anstelle des Totalverlustes bei Fälligkeit eine Gegenleistung im Centbereich an. Dies dürfte die Verwaltung ebenfalls nicht akzeptieren. Diese Verluste nahe der Wertlosigkeit sind unter der Abgeltungsteuer genauso wenig von Bedeutung wie der wertlose Verfall. In beiden Fällen liegen keine negativen Kapitaleinnahmen nach § 20 Abs. 2 EStG vor.