In für ARBEITNEHMER

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer konnte im Veranlagungszeitraum 2001 ein Kinderfreibetrag sowie für jedes Kind, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ein Betreuungsfreibetrag geltend gemacht werden. Im aktuell vom BFH entschiedenen Fall war strittig, ob mit den Freibeträgen auch der erwerbsbedingte Betreuungsbedarf abgegolten ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz urteilte der BFH, dass Kinderbetreuungskosten stets auch privat veranlasst sind und ließ den Abzug als Erwerbsaufwendungen in Form von Werbungskosten nicht zu.

BFH 23.4.09, VI R 60/06, 29.5.08, III R 108/07, BFH/NV 08, 1822, beim BVerfG unter 2 BvR 2064/08; 12.4.07, VI R 42/03, BFH/NV 07, 1312, beim BVerfG unter 2 BvR 1270/07


Der BFH sah keinen Anhaltspunkt, um weiteren erwerbsbedingten Fremdbetreuungsbedarf – über den zum familiären Existenzminimum zählenden Betreuungsbedarf hinaus – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Dieser entsteht unabhängig davon, ob und in welchem zeitlichen Rahmen die Kinderbetreuung durch Dritte wahrgenommen wird. Der BFH verwies weiter auf einen Beschluss des BVerfG, wonach es dem Gesetzgeber grundsätzlich freisteht, Kinderbetreuungskosten als Erwerbsaufwand oder als privat veranlasst einzustufen.
Steuertipp: Dem BVerfG liegen aktuell zwei Verfahren zu der Frage vor, ob Kinderbetreuungskosten für Alleinstehende oder berufstätige Eltern auch vor dem Veranlagungszeitraum 2006 Werbungskosten darstellen. Sind aus beruflichen Gründen hohe Kinderbetreuungskosten angefallen, sollte ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Der Verfahrensausgang hat auch Einfluss auf die seit 2006 geltende Neuregelung, da der Betreuungsaufwand nur zu einem Drittel und oberhalb von 4.000 EUR nicht berücksichtigt wird.