Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nicht in voller Höhe abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. In diesem Fall kommt es zu einer Hinzurechnung von Schuldzinsen zum Gewinn. Die kurzfristige Mittelzuführung auf betrieblichen Konten kurz vor dem Jahresende ist wegen Gestaltungsmissbrauchs steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn diese Vorgehensweise alleine zur Rückführung des Stands der Überentnahmen führen soll. Ein solches gezieltes Windowdressing ist nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg steuerlich nicht anzuerkennen, da es nur der Umgehung des Schulzinsenabzugsverbots des § 4 Abs. 4a EStG dient. Im zugrunde liegenden Fall wurden dem betrieblichen Girokonto jeweils kurz vor Jahresende privat fremdfinanzierte Gelder zugeführt und nach dem Jahreswechsel sofort wieder aufs Privatkonto zurücktransferiert.
FG Baden-Württemberg 18.3.09, 2 K 160/06, BMF 17.11.05, IV B 2 – S 2144 – 50/05; BStBl I 05, 1019
Diese Gestaltung ist unangemessen, da sie keinem wirtschaftlichen Zweck dient und lediglich auf eine Steuerminderung abzielt. Es gibt keinen vernünftigen außersteuerlichen Grund, dem Betrieb für ein paar Tage Geld zuzuführen, wenn die Überziehung durch ein privates Girokonto teuer finanziert wird. Dies rechnet sich nur, wenn man die beabsichtigte Steuerminderung einbezieht. Das gilt vor allem, wenn durch die kurzfristige Überweisung noch nicht einmal Schuldzinsen im betrieblichen Bereich gespart werden. § 4 Abs. 4a EStG soll gerade verhindern, dass Finanzierungsaufwand steuerlich geltend gemacht werden kann, der zwar formal dem Betrieb zuzuordnen ist, letztlich aber privaten Zwecken zugeführt wird.
Steuertipp: Beim Schuldzinsenabzug sollte auch auf die neue Hinzurechnung des gesamten Finanzierungsaufwands ab 2008 bei der Gewerbesteuer geachtet werden.