In für UNTERNEHMER

Zahlt der Arbeitgeber die Mahlzeiten seiner Mitarbeiter im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung, handelt es sich um Arbeitslohn, weil die üblichen Verköstigungen bei einer Fortbildung nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse stattfinden. Insoweit liegt ein Sachbezug vor. Hierbei wendet der BFH sowohl die Steuerfreistellung des § 3 Nr. 16 EStG als auch die Sachbezugsfreigrenze in § 8 Abs. 2 S. 9 EStG von 44 EUR an. Für die Bewertung sind aber nicht die amtlichen Sachbezugswerte, sondern die üblichen Endpreise nach § 8 Abs. 2 S.1 EStG maßgebend.
BMF 13.7.09, IV C 5 – S 2334/08/10013
BFH 19.11.08, VI R 80/06, DStR 09, 29


Die Sachbezugsverordnung für Steuern und Sozialabgaben dient der Vereinfachung und bezieht sich nur auf Fälle, in denen für eine gewisse Dauer im üblichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Kost und Logis als Teil des Arbeitslohns zur Verfügung gestellt werden. Die sporadische Bewirtung aus Anlass eines Betriebsausflugs oder einer Dienstreise fällt nicht darunter.
In einem ersten Schritt kann der Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der Pauschbeträge steuerfrei vergüten oder insoweit Mahlzeiten gewähren. Sofern der verbleibende Wert für die Verpflegung anschließend unter der Freigrenze von 44 EUR bleibt, kommt es insgesamt nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Die nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreien Sachbezüge sind nämlich nicht in die Freigrenze einzubeziehen.
Die Verwaltung wendet diese Rechtsgrundsätze an, beanstandet es aber nicht, wenn weiterhin nach den Regelungen in den Lohnsteuer-Richt-linien verfahren wird. Ein aktuelles BMF-Schreiben erläutert die nunmehr möglichen Alternativen anhand von praktischen Beispielen.
Nach R 8.1 LStR 2008 wird eine während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegebene Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt, sofern die Zuwendung 40 EUR nicht übersteigt. Dabei darf weder die 44-EUR-Freigrenze noch die Steuerfreiheit der § 3 Nr. 13 oder 16 EStG angewendet werden. Hierzu werden drei Beispiele mit ihren jeweiligen steuerlichen Auswirkungen dargestellt:
Der Arbeitgeber leistet neben der gestellten Mahlzeit einen Zuschuss.
Vom Zuschuss des Arbeitgebers wird der Sachbezugswert einbehalten.
Der Arbeitnehmer erhält einen steuerfreien Zuschuss in Höhe des Verpflegungspauschbetrags.