In für UNTERNEHMER

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor,
wenn ein Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft als Betriebsunternehmen zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und
eine Person oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen beherrschen, sodass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung).
BFH 19.3.09, IV R 78/06, 13.7.06, IV R 25/05, BStBl II 06, 804; 13.12.05, XI R 45/04, BFH/NV 06, 1453; 24.10.01, X R 118/98, BFH/NV 02, 1130; 23.5.00, VIII R 11/99, BStBl II 00, 621


Sind die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt, ist die Vermietung oder Verpachtung keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Vermietung. Das Besitzunternehmen ist ein Gewerbebetrieb.
Nach einem aktuellen BFH-Urteil stellt ein einzelnes Geschäftslokal eines Filialeinzelhandels regelmäßig auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn auf dieses Geschäftslokal weniger als 10 % der gesamten Nutzfläche des Unternehmens entfällt. Der BFH betonte, dass ein Grundstück für einen Betrieb generell nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Damit fällt die Vermietung in den Bereich des § 15 EStG. Dies ergibt sich aus der in den vergangenen Jahren geänderten Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung. Entscheidend ist nunmehr, ob die Immobilie funktional in das unternehmerische Konzept des Unternehmens eingebunden ist.
Im Urteilsfall hielten Eheleute Anteile an einer GmbH und hatten an diese ein einzelnes Geschäftslokal vermietet. Die GmbH unterhielt an verschiedenen Standorten weiter neun Verkaufsfilialen in angemieteten Räumen. Die von den Eheleuten vermieteten Filialräume betrugen weniger als ein Zehntel der gesamten Nutzfläche der GmbH. Dieser geringe Flächenanteil reicht bereits aus, nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung private Vermietungseinkünfte in gewerbliche Erträge umzuqualifizieren.
Zur Beurteilung der Frage, ob der überlassene Grundbesitz eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, kann nicht auf die bloßen Nutzflächenverhältnisse der Filialen abgestellt werden. Für die Wesentlichkeit spricht nämlich bereits, dass das Grundstück wirtschaftlich von wesentlicher Bedeutung ist und es funktional in das unternehmerische Konzept eingebunden ist. Über die hierauf betriebene Filiale sollen möglichst viele Kunden gewonnen werden.
Eine besondere Gestaltung für den Unternehmenszweck des Betriebsunternehmens ist nicht erforderlich. Sogar ein herkömmliches Gebäude ohne betriebliche Besonderheiten kann zur wesentlichen Betriebsgrundlage werden. Ausreichend ist bei Büroräumen einer GmbH bereits, wenn sich hier die Geschäftsleitung befindet. Auch die von Eheleuten zur Nutzung überlassenen Teile eines Einfamilienhauses können eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Eine Ausnahme ergibt sich lediglich aus § 8 EStDV, wonach ein Gebäudeteil nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, wenn der Wert nicht mehr als 20.500 EUR beträgt.