In für UNTERNEHMER

Unter Aufgabe seiner bisherigen Sichtweise lässt der BFH nach einem aktuellen Urteil die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums zu. Zuvor gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung übereinstimmend davon aus, dass die Entscheidung zugunsten der Bilanzierung bereits gefallen ist, wenn der Unternehmer eine Eröffnungsbilanz sowie eine laufende Buchführung errichtet. Abweichend hiervon kann er die Wahl zwischen Bilanz und Einnahmen-Überschuss-Rechnung aber auch noch nach Ablauf des entsprechenden Wirtschaftsjahres treffen. Das gilt solange, bis ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger einen Jahresabschluss aufstellt und sich dadurch für die Bilanzierung entscheidet.
BFH 19.3.09, IV R 57/07, 2.3.06, IV R 32/04, BFH/NV 06, 1457
BMF 26.3.04, IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl I 04, 434


Im zugrunde liegenden Fall wurde nach einer Außenprüfung ein gewerblicher Grundstückshandel festgestellt. Der betroffene Immobilienbesitzer konnte nun zwischen beiden gleichwertigen Gewinnermittlungsarten auch noch im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid wählen. Die Entscheidung für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfordert aber, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen. Die Angaben dürfen dabei nicht auf einer bloßen Schätzung beruhen, da auch § 4 Abs. 3 EStG Mindestanforderungen wie das Sammeln und Erstellen von Einnahmen- und Ausgabenbelegen vorsieht. Zudem sind Gewerbetreibende nach § 22 UStG verpflichtet, genaue Aufzeichnungen über ihre Entgelte für ausgeführte Leistungen zu führen.
Die vor der Einstufung als gewerblicher Grundstückshandel ermittelte Überschussrechnung für § 21 EStG reicht hierfür also in der Regel nicht aus. Daher steht nicht fest, für welche Gewinnermittlungsart sich der Betroffene entschieden hätte. Die Wahl kann der Steuerpflichtige nunmehr nachholen, indem er entweder die bisherigen Aufzeichnungen komplettiert oder nach Bilanzierungsgrundsätzen vorgeht.
Steuertipp:
Das Wahlrecht besteht, sofern der Steuerpflichtige nicht buchführungspflichtig ist. Hierbei sind die ab 2008 erhöhten Schwellenwerte für Umsatz und Gewinn durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz zu beachten. Damit wird die Verwaltungsanweisung hinfällig, wonach das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nur zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraumes ausgeübt werden kann.
In der Praxis kann es zwar zu einer Arbeitserleichterung beim gewerblichen Grundstückshandel kommen, die Anwendung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung führt aber nicht zu einer zeitlichen Gewinnverschiebung. In diesem Fall gilt nämlich das Zu- und Abflussprinzip des § 12 EStG nur eingeschränkt. Nach § 4 Abs. 3 S. 4 EStG sind Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie Gebäude im Umlaufvermögen erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben zu erfassen.