Eine Stretchlimousine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t wird als Sonder-Kfz-Bürofahrzeug eingestuft. Unter dem alten Recht wurden diese Wagen nicht als Pkw nach dem Hubraum, sondern als anderes Fahrzeug nach Gewicht besteuert. Es ist nicht zweifelhaft, dass diese Limousinen ab dem 1.5.2005 als Pkw anzusehen und die Kfz-Steuer aufgrund der Änderung von Bemessungsgrundlage und Steuersatz neu und in der Regel höher festzusetzen ist.
Sächsisches FG 14.4.09, 8 V 967/07