Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Das Finanzamt kann aber auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Das gilt gemäß § 20 Abs. 1 UStG
bei einem Vorjahresumsatz von maximal 250.000 EUR,
generell bei Freiberuflern sowie
bei Nicht-Buchführungspflichtigen.
OFD Karlsruhe 28.1.09, S 7368
FG München 24.3.93, 3 K 4102/91
FG Düsseldorf 23.4.09, 5 K 1105/05 U
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) 22.4.09, BT-Drucksache 16/12674; 16.3.09, BT-Drucksache 16/12254
Die OFD Karlsruhe weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Antrag auf die Ist-Besteuerung an keine Frist gebunden ist. Berechnet ein Unternehmer seine Umsätze ohne eine Genehmigung nach vereinnahmten Entgelten, wird von der OFD zu einem nachträglichen Antrag geraten. In die Genehmigung können nämlich auch noch Jahre vor der Antragstellung einbezogen werden, sofern diese noch nicht bestandskräftig sind.
Wird bei der Bearbeitung der Jahreserklärungen festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 20 UStG nicht mehr vorliegen, wird die Genehmigung widerrufen. Das gilt auch, wenn der Steueranspruch gefährdet ist, etwa bei Umsätzen an vorsteuerabzugsberechtigte nahestehende Personen. Das Finanzamt kann die Genehmigung für zurückliegende Jahre verweigern, insoweit besteht kein Rechtsanspruch. Grundsätzlich ist Anträgen auf Genehmigung der Ist-Besteuerung zwar stattzugeben, aber nur für die Zukunft.
Nach einem rechtskräftigen Urteil des FG München kann die beabsichtigte Vereinfachung der Besteuerung bei einer nachträglichen Bewilligung nicht mehr erreicht werden. Insbesondere bei Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen erfolgt keine Genehmigung, weil ansonsten der Vorsteuerabzug ohne eine korrespondierende Umsatzsteuerschuld zugelassen würde. Diese Entscheidung wendet die Verwaltung auch an, wenn Unternehmer Leistungen an nahestehende Personen gegen Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erbringen, aber die Entgelte über lange Zeit nicht vereinnahmen. Anträge werden in diesen Fällen abgelehnt und bereits erteilte Genehmigungen mit Wirkung für die Zukunft nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO widerrufen.
Steuertipps:
Für Unternehmen in Ostdeutschland gilt bis Ende 2009 nach § 20 Abs. 2 UStG eine erhöhte Umsatzgrenze von 500.000 EUR. Diese Ausnahmeregelung soll über das Bürgerentlastungsgesetz einheitlich auf das gesamte Bundesgebiet ausgeweitet werden – allerdings beschränkt auf den Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2011.
Eine Steuerberatungs-GmbH hat nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf keinen Anspruch auf eine Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG kann das Finanzamt auf Antrag die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestatten, wenn der Unternehmer einen freien Beruf im Sinne des § 18 EStG ausübt. Zwar ist die selbstständige Berufstätigkeit der Steuerberater eine klassische freiberufliche Tätigkeit. Dennoch kann eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH kein Freiberufler sein, weil ihre Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Diese Differenzierung zwischen natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften verstößt weder gegen das GG noch gegen Europarecht.