In für ARBEITNEHMER

Eine doppelte Haushaltsführung ist auch dann beruflich veranlasst, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht. Mit diesem aktuellen Urteil ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung zugunsten der Berufstätigen.
Denn bislang wurde die berufliche Veranlassung generell verneint, wenn der Arbeitnehmer die Familienwohnung aus privaten Motiven vom Beschäftigungsort wegverlegt. Eine Ausnahme galt nur, wenn Jahre nach dem privaten Umzug ein zweiter Haushalt neu begründet wurde oder Ehegatten bis zur Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren und nun an einem Ort die gemeinsame Familienwohnung nutzten.
BFH 5.3.09, VI R 23/07; VI R 58/06


Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung wird eine doppelte Haushaltsführung nicht dadurch begründet, dass ein einheitlicher Haushalt in zwei Wohnungen aufgespaltet wird. Nach Auffassung des BFH setzt eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung lediglich voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter Haushalt zum bisherigen Hausstand hinzutritt.
Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Arbeitsplatz von der Zweitwohnung aus näher zu erreichen ist. Daher ist es unerheblich, ob der Haupthausstand aus privaten Motiven vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort zum Zweithaushalt wird. Denn die Wohnung wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten. Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob zwischen dem privaten Umzug und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort eine bestimmte Frist verstrichen ist oder beide Vorgänge zeitnah erfolgen. Diese positive Entscheidung können neben Arbeitnehmern auch Selbstständige nutzen.