In für ARBEITNEHMER

Gemäß § 3 Nr. 9 EStG sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu den dort bezeichneten Höchstbeträgen steuerfrei.
Diese Voraussetzungen sind bei Auslaufen eines befristeten Dienstverhältnisses zu dem im Vertrag vorgesehenen Termin nicht erfüllt, denn die Auflösung beruht dann auf einer früheren Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Daher kommt der ehemalige Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG für Abfindungen, die im Zusammenhang mit dem Ende eines befristeten Dienstverhältnisses gezahlt werden, nicht in Betracht.
BFH 27.3.09, VIII B 184/08, Abruf-Nr. 091387; 10.9.03 XI R 9/02, BStBl II 04, 349


Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 1 EStG scheidet nach Auffassung des BFH ebenfalls aus, sofern die Abfindung in gleicher Höhe auch im hypothetischen Fall der Weiterbeschäftigung in demselben Veranlagungszeitraum geleistet worden wäre. Durch die Einmalzahlung ist dann keine steuerliche Mehrbelastung entstanden. Außerordentliche Einkünfte sind grundsätzlich nur gegeben, wenn in einem Veranlagungszeitraum durch die Zusammenballung erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
Steuertipp:
Der Freibetrag wurde zwar ab 2006 gestrichen, galt aber aufgrund von Übergangsregelungen noch für vor 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer weiter, soweit sie vor 2008 zugeflossen waren. Über das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Übergangsregelung durch § 53 Abs. 4a EStG auch auf solche Abfindungen erweitert, die aufgrund eines vor 2006 abgeschlossenen Sozialplans gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer darin namentlich bezeichnet war. Bei bestandskräftigen Steuerfestsetzungen gibt es hierfür eine neue Änderungsmöglichkeit über § 52 Abs. 4a EStG.