In Steuer-Tipps für ALLE

Aufgrund der Vereinbarung des Bundestags-Finanzausschusses vom 27.5.2009 kommt es im Bürgerentlastungsgesetz über den Regierungsentwurf hinaus zu weiteren Änderungen.
Diese beinhalten teilweise die Wünsche des Bundesrates . Nicht enthalten sind jedoch die Vorschläge, private Steuerberatungskosten rückwirkend ab 2006 wieder als Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen, die Wahl zwischen altem und neuem Erbschaftsteuerrecht bis zum 31.12.2009 zu verlängern und Riester-Verträge in die Förderung für vermögenswirksame Leistungen einzubeziehen.
Beschlossen wurden hingegen folgende Punkte:
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) 22.4.09, BT-Drucksache 16/12674; 16.3.09, BT-Drucksache 16/12254


Die Berücksichtigung sonstiger Versicherungsbeiträge soll verbessert werden, indem der gemeinsame Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen und andere Versicherungen von 1.500 EUR auf 1.900 EUR und von 2.400 EUR auf 2.800 EUR erhöht wird. Diese Änderung soll besonders Arbeitnehmern mit niedrigen Einkommen zugute kommen, indem sie z.B. Zahlungen für Arbeitslosen- oder Haftpflichtversicherungen neben den Kassenbeiträgen als Sonderausgaben geltend machen können.
Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse sollen genauso begünstigt sein wie Zahlungen an gesetzliche oder private Versicherungen.
Die Freigrenze bei der Zinsschranke gemäß § 4h EStG soll aufgrund der Wirtschaftslage von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR angehoben werden. Dies soll aber nur für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden.
Volljährige Kinder sollen in Zukunft höhere Einkünfte und Bezüge erhalten dürfen, ohne dass die Eltern den Kindergeldanspruch verlieren. Das Gleiche gilt für die Höchstgrenze bei Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG. Der Betrag soll ab 2010 an den jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst werden. Damit steigt er von 7.680 EUR auf 8.004 EUR.
Das Einzelantragsverfahren zur Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer nach § 44b EStG und das Sammelantragsverfahren zur nachträglichen Berücksichtigung von NV-Bescheinigungen nach § 45b EStG sollen zugunsten des Erstattungsverfahrens auf Ebene des zum Steuerabzug Verpflichteten entfallen. Dies soll das Bundeszentralamt für Steuern entlasten und dem Bürokratieabbau dienen.
Die durch die Unternehmensteuerreform eingeführte Verlustabzugsregel des § 8c KStG soll ab 2008 bis Ende 2009 an die Regelungen zur Sanierungsklausel in der Insolvenzordnung angepasst werden. Hiernach soll der Untergang von Verlustvorträgen bei einem Besitzerwechsel über den neuen § 8c Abs. 1a KStG ausgeschlossen sein, wenn sanierungswillige Investoren das Unternehmen retten wollen. Ab 2010 soll die Vorschrift dann grundlegend überarbeitet werden.
Die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage soll von zwei auf vier Jahre erweitert und hierdurch ab 2007 an die allgemeine Frist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen werden.
Die Umsatzgrenze als Voraussetzung für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmtem Entgelt ( Ist-Versteuerung ) soll zwischen dem 1.7.2009 und dem 31.12.2011 bundesweit auf das bisherige Ost-Niveau von 500.000 EUR verdoppelt werden.
Der bisher auf Schüler bis zur 10. Klasse beschränkte Jahresbetrag von 100 EUR für Aufwendungen zum Start in ein neues Schuljahr soll ab 2009 auch für Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 gezahlt werden.
Der Anwendungsbereich für steuerneutrale Übertragungen oder Verschmelzungen bei Investmentfonds soll mit Inkrafttreten des Gesetzes für Fonds innerhalb des EU- und EWR-Raums erweitert werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass angesichts der Finanzkrise immer mehr Fonds zusammengelegt werden.
Derzeit wird beim Lohnsteuerabzug eine Vorsorgepauschale von 11 % des Bruttoarbeitslohns berücksichtigt, höchstens 1.500 EUR. Diese arbeitslohnabhängige Vorsorgepauschale soll 2010 fortgeführt und auf 12 % erhöht werden. Außerdem soll die bisherige Begrenzung von 1.500 EUR auf 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI ansteigen. In der Steuerklasse III beträgt die Mindestvorsorgepauschale höchstens 3.000 EUR.