In für UNTERNEHMER

Mehrere Urteile beschäftigen sich mit den notwendigen Angaben in einer Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
_Lieferzeitpunkt:_ BFH 17.12.08, XI R 62/07, DStR 09, 479; 6.12.07, V R 61/05, BStBl II 08, 695
_Firmensitz:_ FG Köln 22.10.08, 4 K 1367/05
BFH 6.12.07, V R 61/05, BStBl II 08, 695; 31.1.02, V B 108/01, BStBl II 04, 622
EuGH 28.6.07, C-73/06, UR 07, 654
_Gerätenummer:_ BMF 1.4.09, IV B 8 – S 7280-a/07/10004, DStR 09, 802
BFH 19.4.2007, V R 48/04

Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung

In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum des Belegs identisch ist. Diese Angabe hält der BFH für erforderlich, weil die Finanzverwaltung hierüber den Zeitpunkt der Steuerentstehung und des Vorsteuerabzugs überprüfen kann. Ausnahmen gibt es nur für Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen. Im Urteilsfall ließ sich das Lieferdatum weder über die Rechnung noch über den Lieferschein erkennen. Daher entfiel der Vorsteuerabzug.
Nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) muss eine Rechnung das Datum enthalten, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde. Auch nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG ist das Leistungsdatum grundsätzlich anzugeben. Ohne Leistungsdatum ist eine Zuordnung zum Voranmeldungszeitraum nicht möglich. Lediglich bei Rechnungen über Vorauszahlungen ist das Datum der Vereinnahmung des Entgelts entbehrlich, sofern es mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
Ein ausgewiesenes Auftragsdatum reicht nicht. In der Praxis wird der Lieferschein nämlich regelmäßig vor der tatsächlichen Warenauslieferung erstellt. Zwar kann auch der Lieferschein das Leistungsdatum enthalten, wenn die Rechnung hierauf verweist. Fehlt es auch dort, mangelt es an den notwendigen Pflichtangaben. In solchen Fällen kann der Leistungsempfänger vom liefernden Unternehmer eine korrigierte Rechnung verlangen.

Korrekte Angabe zum Firmensitz bei Rechnungserteilung

Nach § 14 UStG gehört zu den Mindestangaben einer Rechnung zwingend auch die Anschrift des Leistenden. Dies setzt voraus, dass der in der Rechnung angegebene Sitz tatsächlich bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungserstellung bestanden hat. Dabei ist ein Briefkasten-Sitz mit postalischer Erreichbarkeit des Unternehmers nicht ausreichend. Nach der MwStSystRL ist eine fiktive Ansiedlung in Form einer Briefkasten- oder Strohmannfirma nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen.
Nach Auffassung des FG Köln steht dem Vorsteuerabzug aber nicht entgegen, dass sich ein Unternehmer erst nach Leistungsausführung und Rechnungsstellung dem Zugriff des Fiskus entzieht und untertaucht. Solche Umstände betreffen allein das Steuerschuldverhältnis des Leistenden zur Finanzbehörde und führen nicht im Nachhinein zum Wegfall des Vorsteuerabzugsanspruchs beim Leistungsempfänger, der zum Zeitpunkt der Lieferung und Rechnungserstellung bereits entstanden ist.

Steuer-Tipp

Der Leistungsempfänger trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat. Insoweit besteht bei ihm eine Verpflichtung, sich über die Richtigkeit der Geschäftsdaten wie Anschrift, Firma oder Rechtsform zu vergewissern. Anhaltspunkte für einen Briefkastensitz können sich ergeben, wenn am eingetragenen Firmensitz keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion, Behördenkontakt und Zahlungsverkehr stattfindet und der Leistungsempfänger auch keinen geschäftlichen Kontakt über den Firmensitz laut Rechnung ausübt.

Gerätenummer ist keine zwingende Angabe in der Rechnung

Nach einem BFH-Urteil aus dem Jahr 2007 entfällt der Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass der an ihn ausgeführte Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war. Hierbei kann die Aufzeichnung einer Geräteidentifikationsnummer etwa bei Lieferungen von Handys von Bedeutung sein, auch wenn diese nicht zu den handelsüblichen Angaben auf der Rechnung gehört.
Mit einem aktuellen Schreiben stellt das BMF nun klar, dass die Versagung des Vorsteuerabzugs allein wegen des Fehlens der Geräteidentifikationsnummer nicht zulässig ist. Eine Rechnung muss lediglich alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten Pflichtangaben enthalten. Hiernach sind Menge und Art der gelieferten Gegenstände in handelsüblicher Bezeichnung anzugeben. Aus dieser Vorschrift kann jedoch keine Verpflichtung zur Angabe einer Geräteidentifikationsnummer in der Rechnung hergeleitet werden, auch wenn der Austausch der Nummer zwischen den Geschäftspartnern allgemein im Handelsverkehr üblich ist. Denn nach der MwStSystRL darf der Umfang der in der Rechnung verlangten Pflichtangaben den Vorsteuerabzug nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
Der Vorsteuerabzug setzt jedoch voraus, dass der Gegenstand das Unternehmen des Liefernden tatsächlich verlassen hat und in den Unternehmensbereich des Empfängers eingegangen ist. Die Nichtaufzeichnung einer üblicherweise zur Identifizierung der Ware bei Rücklieferung und in Garantiefällen weitergegebenen Identifikationsnummer kann daher daran zweifeln lassen, dass tatsächlich eine Lieferung ausgeführt wurde. Das kann wiederum ein Indiz dafür sein, dass der Unternehmer hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt war.