In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER

Eine Personengesellschaft gilt nur dann als Existenzgründerin im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG a.F., wenn alle Mitunternehmer natürliche Personen sind und jeder Mitunternehmer die Voraussetzung eines Existenzgründers erfüllt.
Daraus ergibt sich, dass eine GmbH & Co. KG bereits deshalb nicht unter die Existenzgründer fällt, weil mindestens eine Kapitalgesellschaft (GmbH) Mitunternehmer ist.
Betroffene Personengesellschaften können damit keine Ansparabschreibung unter den erleichterten Voraussetzungen für Existenzgründer in Anspruch nehmen.
BFH 6.2.2009, IV B 125/08 (NV)
Hessisches FG 6.12.04, 1 K 939/02, EFG 05, 686, rkr.
Thüringer FG 30.1.08, 3 K 579/07 EFG 08, 841, Revision unter IV R 16/08


Der BFH hat ernstliche Zweifel an der Nichtanerkennung einer GmbH & Co. KG als Existenzgründerin. Vielmehr könnte der Existenzgründerstatus auch dann vorliegen, wenn sämtliche sowohl an der KG als auch an der Komplementär-GmbH beteiligten natürlichen Personen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Existenzgründer erfüllen.
Zwar wurde die Ansparabschreibung mittlerweile durch den Investitionsabzugsbetrag abgelöst und die Neuregelung sieht keinen Sonderstatus für Existenzgründer mehr vor.
Dennoch hat der Ausgang des Verfahrens noch praktische Relevanz. Sofern nämlich in der Bilanz oder einer Einnahmenüberschussrechnung noch Ansparrücklagen enthalten sind, die im Jahr 2006 gebildet wurden, musste die entsprechende Investition noch bis Ende 2008 abgeschlossen sein.
Wird dem Betrieb jedoch die Existenzgründereigenschaft zugesprochen, kann er die Ansparrücklage fünf Jahre weiterführen. Hinzu kommt, dass die Auflösung mangels Investition dann keinen Gewinnzuschlag auslöst. Insoweit ist es für eine mittelständische GmbH & Co. KG ratsam, entsprechende Fälle mit Verweis auf die anhängige Revision offenzuhalten.