In für ARBEITNEHMER, für UNTERNEHMER

Seit Mitte April gilt für die Entfernungspauschale wieder die Gesetzeslage 2006.
Damit können Berufspendler rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- oder Betriebsstätte wieder ab dem ersten Entfernungskilometer abziehen.
Ferner können Aufwendungen, die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden sind und die Entfernungspauschale übersteigen, sowie Unfallkosten wieder steuerlich berücksichtigt werden.
Durch das Inkrafttreten des Gesetzes werden einerseits Steuerfestsetzungen insoweit nicht mehr vorläufig vorgenommen, vorhandene Vorläufigkeitsvermerke aber andererseits auch nicht aufgehoben oder Bescheide für endgültig erklärt. Dazu kommt es nur auf Antrag oder wenn der Bescheid geändert wird.
Für die Praxis gelten folgende Überlegungen:
BMF 23.4.09, IV A 3 – S 0338/07/10010-02
Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspau-schale 20.4.09, BGBl I 09, 774


Grundsätzlich bleibt die Vorläufigkeit zur Entfernungspauschale bis zum Ablauf der Verjährungsfrist erhalten. Eine Änderung der Einkommensteuer für 2007 ist damit zumindest bis zum 31.12.2011 möglich.
Sofern die Steuererklärung 2008 noch nicht eingereicht worden ist, können die zusätzlichen Aufwendungen gleich mit angegeben werden.
Sofern nunmehr erstmalige oder geänderte Bescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk ergehen, muss der Antrag auf zusätzliche Aufwendungen oder Strecken innerhalb der Einspruchsfrist gestellt werden.
Sofern der Bescheid bei Selbstständigen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht, kann die Gewinnermittlung auch ohne Vorläufigkeitsvermerk bis zur Verjährung korrigiert werden.
_siehe auch :_
„Pendlerpauschale und deren Auswirkungen“:
„Entfernungspauschale – kürzeste Straßenverbindung maßgebend“:
„Fahrzeugbesteuerung bei mehreren Einkunftsarten“: