Ein Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig.
Im vom BFH entschiedenen Fall betrieb ein Volkswirt ein Unternehmen, das Berufstätige zum Doktortitel verhelfen sollte. Beratung, Vermittlung eines Doktorvaters sowie die Unterstützung bei der Suche nach einem Dissertationsthema erreichen insgesamt keinen Schwierigkeitsgrad, wie ihn wissenschaftliche Arbeiten aufweisen. Diese Tätigkeiten überschreiten nicht die Schwelle zur praktisch angewandten Wissenschaft gemäß § 18 EStG.
BFH 8.10.08, VIII R 74/05