Das Elterngeld unterliegt als steuerfreie Lohnersatzleistung gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG dem Progressionsvorbehalt.
Begründet wird dies damit, dass das Elterngeld einen Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beim betreuenden Elternteil darstellt.
Diese Begründung gilt allerdings nicht für den Mindestbetrag von 300 EUR monatlich, der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile gezahlt wird.
Dennoch verlautet aus der Finanzverwaltung, dass das Elterngeld generell in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Eine gesetzliche Änderung, die Mindestförderung hiervon auszunehmen, sei – so die Verwaltung – nicht beabsichtigt.
Anhängige Klage beim FG Münster unter 2 K 4856/08 E
OFD Münster 11.11.08, Kurzinfo ESt 20/2008
OFD Frankfurt 18.9.08, S 2295 A – 20 – St 216
In einer Musterklage vor dem FG Münster geht es um diese Rechtsfrage: Stellt der Sockelbetrag im Grundsatz eine reine Sozialleistung und damit kein Ersatz für fehlendes Einkommen dar und ist somit nicht dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen?
Mangels anhängiger Revision kann ein Einspruch derzeit allerdings noch nicht ruhen, auch ein ruhendes Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen lehnen die Finanzämter ab. Sie weisen den Einspruch vielmehr als unbegründet zurück. In der Praxis dauert das Verfahren aber ein paar Monate. Bis dahin könnte ein Verfahren beim BFH anhängig sein.
Steuer-Tipp
Die 300 EUR werden allerdings nicht bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge von volljährigen Kindern und bei Unterhaltsleistungen oder dem Ausbildungsfreibetrag berücksichtigt. Diese Ausnahmen begründet die Verwaltung wiederum damit, dass der Sockelbetrag auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden.
_Siehe auch :_
„Zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmerehegatten für das Elterngeld“:
„Zur Steuerfreiheit des Elterngeldes“: