Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen.
Wird ein bebautes Grundstück zusammen mit einem unbebauten Grundstück vermietet, gilt die Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit grundsätzlich nicht für die Vermietung des unbebauten Teils.
Die Typisierung ist nach Auffassung des BFH nämlich für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen.
BFH 26.11.08, IX R 67/07, DStR 09, 572; 24.6.08, IX R 12/07, BFH/NV 08, 1484; 28.11.07, BStBl II 08, 515
Im Urteilsfall wurden nebeneinander liegende Grundstücke auf Kredit erworben. Das eine war mit einem Einfamilienhaus bebaut, das andere unbebaut. Beide Objekte wurden zusammen zu einer Gesamtmiete überlassen. Rund zehn Jahre später errichtete der Vermieter auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus.
Die Finanzierungsaufwendungen für den unbebauten Teil stellen keine Werbungskosten bei den Mieteinkünften dar. Mieteinkünfte werden stets objektbezogen beurteilt. Das gilt auch, wenn mehrere Immobilien zusammen zur Nutzung überlassen werden. Insoweit ist die auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit nur in Bezug auf das Einfamilienhaus gegeben und bei der Verpachtung von unbebautem Grundbesitz ohne positive Überschussprognose unterstellt der BFH keine Einkünfteerzielungsabsicht.
Trotz der anschließenden Bebauung mit einem Mietobjekt dient der Erwerb des unbebauten Grundstücks zehn Jahre zuvor ohne konkrete Vorbereitungsmaßnahmen noch nicht seiner späteren Bestimmung. Sofern sich dieser Entschluss nachfolgend entwickelt, kann die Entscheidung über die Liebhaberei in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen anders ausfallen.
Steuer-Tipp
Ratsam ist in solchen Fällen, den Kredit vorrangig dem bebauten Teil zuzuordnen.
_Siehe auch :_
„Einkunftserzielungsabsicht und ortsübliche Marktmiete“:
„Vorweggenommene Werbungskosten“:
„Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen“: