Die mittelbare Beteiligung eines Berufsfremden an einer Personengesellschaft führt zu gewerblichen Einkünften, auch wenn die weiteren Gesellschafter alle aus Freiberuflern bestehen.
BFH 28.10.08, VIII R 69/06, DStR 09, 417; VIII R 73/06, DStR 09, 421
Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um ein Ingenieurbüro, das in der Rechtsform einer GbR betrieben wurde. Neben den freiberuflichen Ingenieuren war eine weitere Personengesellschaft an der GbR beteiligt. Diese fungierte als Holding für weitere Ingenieurbüros. Auch die Beteiligten der Obergesellschaft waren Ingenieure. Ein Gesellschafter war allerdings als Geschäftsleiter Diplom-Kaufmann.
Diese mittelbare Beteiligung des Kaufmanns über die Holding an der GbR infiziert die gesamten Einkünfte und führt damit beim Ingenieurbüro insgesamt zu gewerblichen Einkünften.
Dies resultiert aus dem strickten Grundsatz, dass eine Personengesellschaft nur Einkünfte nach § 18 EStG erzielen kann, wenn alle Beteiligten die Berufsqualifikation in eigener Person erfüllen und sie den Beruf auch tatsächlich ausüben. Diese Bedingungen erfüllt der berufsfremde Gesellschafter nicht. Mit der gleichen Argumentation hat der BFH in einem weiteren Urteil zu einer Partnerschaftsgesellschaft entschieden. Auch hier infizierte die Obergesellschaft über ihre geschäftsleitenden Funktionen die originär freiberuflichen Einkünfte.
Ein Gesellschafter übt also allein durch das Halten einer Beteiligung noch keinen freien Beruf aus.
Daher müssen auch bei mittelbar Beteiligten die Merkmale des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG geprüft werden. Die sind bei kauf-männischen Leitungs- und sonstigen Managementaufgaben nicht erfüllt. Dabei ist ein relativ geringer Beteiligungsumfang des Berufsfremden kein Grund, von dieser Rechtsfolge abzusehen. Im Urteilsfall betrug die Quote 3,3%.