Schließt ein selbstständiger Versicherungsvermittler für sich Sach- und Lebensversicherungen bei dem Unternehmen ab, für das er tätig ist, kann er dabei regelmäßig die für Angestellte geltenden Vorzugskonditionen in Anspruch nehmen.
In diesem Fall erhöht sich sein Gewinn um die volle Prämiendifferenz zwischen den eingeräumten Vorzugskonditionen und dem Kundentarif.
Als Betriebseinnahme gilt jeder im Rahmen des Gewerbebetriebs erlangte wirtschaftliche Vorteil und damit auch ein Rabatt.
FG München 14.12.07, 2 K 2299/05
BFH 5.9.06, VI R 41/02, BStBl II 07, 309; 6.10.04, X R 36/03, BFH/NV 05, 682
Unerheblich ist nach einem Urteil des FG München, ob der Versicherungsvermittler die gleiche Police möglicherweise bei anderen Unternehmen preiswerter bekommen hätte.
Ein selbstständiger Handelsvertreter kann weder den Bewertungsabschlag von 4 % noch den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen. Diese gelten nur für geldwerte Vorteile an Arbeitnehmer. Dennoch sind die Grundsätze für Nutzungsvorteile im Lohnbereich auch bei der betrieblichen Gewinnermittlung anzuwenden. Sofern der Vermittler einen Abschluss der Versicherungen zu gegenüber dem Normaltarif vergünstigten Konditionen erhalten hat, liegt eine Bereicherung vor.
Da die unterschiedlichen Regelungen für Arbeitnehmer und Selbstständige unterschiedliche Sachverhalte betreffen, liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 GG vor. Dies hat der BFH bereits mehrfach entschieden. Sofern dieser Sachverhalt im Rahmen einer Außenprüfung bei der Versicherungsgesellschaft bekannt wird, können die Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen geändert werden.