Bei einem häuslichen Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
Der steuerliche Abzug für diese Nebenräume ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs individuell zu beurteilen.
BFH-Urteil vom 17.2.2016, Az. X R 26/13, BFH-Urteil vom 27.7.2015, GrS 1/14
Bereits der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass sich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuermindernd auswirken, wenn die Räume nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. Mit der nun vorliegenden Entscheidung knüpft der 10. Senat des Bundesfinanzhofs hieran auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Ob die Nutzungsvoraussetzung erfüllt ist, ist dabei für jeden abgeschlossenen Raum individuell zu entscheiden.
Praxishinweis
Diese Entscheidung kann durchaus auch positiv sein. Denn wären Arbeitszimmer, Küche, Bad und Flur als einheitlicher Raumkomplex zu behandeln, könnte eine nicht unerhebliche private Mitnutzung der Nebenräume für den gesamten Raumkomplex schädlich sein und damit das Arbeitszimmer „infizieren“. Im Ergebnis entfiele damit der Kostenabzug auch für das eigentliche häusliche Arbeitszimmer.