Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird („Arbeitsecke“), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Abtrennung durch ein Regal genügt nicht, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen.
BFH 17.2.16, X R 32/11
Ist ein solcher Steuerzahler allerdings verheiratet oder lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann er einen abgeleiteten Riester-Anspruch nach § 79 S. 2 EStG haben.
Das bedeutet
Schließt der begünstigte Ehegatte/Lebenspartner einen Riester-Vertrag und zahlt Mindestbeiträge ein, erhält der bisher nicht begünstigte Partner einen abgeleiteten bzw. mittelbaren Riester-Anspruch, wenn er Mindestbeiträge von 60 EUR pro Jahr einzahlt.