Bundestag und Bundesrat haben das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) beschlossen, sodass die meisten Vorschriften spätestens im ersten nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahr beachtet werden müssen.
Dabei besteht ein Wahlrecht, die Regelungen in vollem Umfang auch schon im Geschäftsjahr 2009 auf freiwilliger Basis anzuwenden.
Im Vergleich zum „Regierungsentwurf“: haben sich noch erhebliche Änderungen ergeben:
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) 24.3.09, BT-Drs. 16/12407
Selbstgeschaffene immaterielle Anlagegüter müssen künftig doch nicht aktiviert werden. Hier soll ein Ansatzwahlrecht eingeführt werden, wenn diese Anlagegüter identifiziert und bewertet werden können. Steuerlich bleiben die Aufwendungen aber nach wie vor abzugsfähig. Sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung.
Rückstellungen für künftige Verpflichtungen sollen realistischer bewertet werden, indem Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind sie künftig abzuzinsen, die Bewertung wird also dynamisiert. Bei der Abzinsung soll nun auf die verbleibende Restlaufzeit abgestellt werden.
Bei Pensionsrückstellungen soll die generelle Dynamisierung über einen Zeitraum von 15 Jahren angepasst werden. Dabei ist das schuldendeckende Vermögen mit den Pensionsverpflichtungen ohne Begrenzung zu saldieren. Übersteigt der Wert des Vermögens die Schulden, ergibt sich auf der Aktivseite der Bilanz ein Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
Für aktive latente Steuern soll ein Aktivierungswahlrecht anstelle der Aktivierungspflicht eingeführt werden.
Die Angaben im Anhang nach § 285 HGB sollen erweitert werden beispielsweise für Bewertungseinheiten und für latente Steuern. Die sonstigen Pflichtangaben im Konzernanhang sollen zudem um die Abschreibung von Firmenwert und latenten Steuern ergänzt werden.
Die Aufhebung der Anschaffungskostenobergrenze für die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten ist nicht mehr für alle Unternehmen, sondern nur noch für Kreditinstitute vorgesehen.
Einzelkaufleute sollen von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nach HGB befreit werden, wenn ihr Gewinn 50.000 EUR oder ihr Umsatz 500.000 EUR in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet. Dies soll zu einer Annäherung an die Schwellenwerte des § 141 AO führen. Somit können mehr Einzelkaufleute die Einnahmen-Überschussrechnung durchführen. Diese begünstigenden Vorschriften sollen rückwirkend für nach 2007 beginnende Geschäftsjahre gelten.
Die Größenklassen für die Offenlegung sollen angehoben werden, indem die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um jeweils 20 % erhöht werden. So können mehr Unternehmen die Pflichten für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nutzen. Dies soll ebenfalls bereits für nach 2007 beginnende Geschäftsjahre gelten.
Die handelsrechtlichen Vorschriften zur Konsolidierung von Zweckgesellschaften sollen an die internationale Rechnungslegung ange-passt werden.
Geblieben ist, dass nicht mehr zeitgemäße und derzeit noch eingeräumte Bilanzierungsmöglichkeiten eingeschränkt werden sollen, etwa die Rückstellung für künftigen Instandsetzungsaufwand. Auch der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG soll aufgehoben werden.