In für UNTERNEHMER

Warenexporte in Drittstaaten bleiben als Ausfuhrlieferungen grundsätzlich steuerfrei.
Dies setzt allerdings voraus, dass der Exporteur die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale buch- und belegmäßig nachweist. Die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung darf aber nicht versagt werden, wenn der liefernde Unternehmer den vom Abnehmer vorgelegten gefälschten Ausfuhrnachweis auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können.
Das ergibt sich aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Der BFH ändert damit seine Rechtsprechung als Nachfolgeentscheidung zu einem EuGH-Urteil im Fall der Netto-Supermärkte. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist dabei im Erlassverfahren unmittelbar bei der Steuerfestsetzung zu prüfen.
Besonders beim Barverkauf stellt die Verwaltung hohe Anforderungen an den Nachweis.
BFH 30.7.08, V R 7/03, DStR 08, 220; EuGH 21.2.08, C-271/06, BFH/NV 08, 199; BMF 6.1.09, IV B 9 – S 7141/08/10001