Wird eine stille Gesellschaft aufgelöst, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, ist die Gesellschaft damit grundsätzlich sofort beendet.
BGH 15.3.16, II ZR 333/14
Diese Klarstellung traf der BGH.
Nach Ansicht der Richter gilt dies in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, die als „Innen-KG“ ausgestaltet ist, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen worden ist.
Der stille Gesellschafter kann daher sein Auseinandersetzungsguthaben auf den Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft berechnen lassen. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass zunächst sämtliche Schulden des Geschäftsherrn berichtigt sind.