Sachzuwendungen, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, gelten bei der Pauschalierung nach § 37b EStG als Streuwerbeartikel und müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.
Die OFD Karlsruhe weist darauf hin, dass diese Regelung bei der regulären Lohnversteuerung von Arbeitnehmern nicht anzuwenden ist.
Das Problem
Wird die 44 EUR-Freigrenze durch mehrere Sachzuwendungen überschritten, unterliegen sämtliche Zuwendungen der regulären Lohnversteuerung. Hier gilt es, gegenzusteuern.
Nach der Verfügung der OFD Karlsruhe können Streuwerbeartikel nach § 37b EStG pauschal versteuert werden, wenn ansonsten die 44 EUR-Freigrenze überschritten werden würde. Hierdurch können andere Sachbezüge des Arbeitnehmers mitunter steuerfrei bleiben.
Beachten Sie
Die Entscheidung muss der Arbeitgeber nicht für alle Streuwerbeartikel einheitlich treffen. Er kann die Pauschalbesteuerung individuell für jeden einzelnen Streuwerbeartikel gesondert wählen.