Die Gewährung einer Sonderabschreibung gem. § 7h EStG setzt voraus, dass sich der Eigentümer zur Durchführung der Maßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.
Eine mündliche Verpflichtungserklärung ist wegen Formmangels unheilbar nichtig.
FG Köln 25.2.16, 11 K 1423/14
Sachverhalt
Im Streitfall erwarb der Steuerpflichtige ein zu sanierendes Mehrfamilienhaus. Zur Sanierung des Objekts schloss er einen Bauvertrag mit einem Generalbauunternehmer zu einem Festpreis ab.
Eine förmliche Anordnung der Gemeinde auf Modernisierung (nach § 177 BauGB) lag nicht vor.
Bei der zuständigen Stadtverwaltung beantragte der Steuerpflichtige eine sanierungsrechtliche Genehmigung für das Bauvorhaben. In dem Antrag teilte er mit, dass eine Bescheinigung nach §§ 7h, „10f oder „11a EStG beantragt werden“ solle.
Die Stadt genehmigte die Sanierung und Modernisierung des Objekts und wies gleichzeitig darauf hin, dass die sanierungsrechtliche Genehmigung nicht ausreiche, um eine steuerliche Förderung nach §§ 7h, „10f EStG in Anspruch nehmen zu können.
Hierfür sei vielmehr eine freiwillige vertragliche Verpflichtung zwischen Eigentümer und Stadt erforderlich, in der sich der Eigentümer zur Durchführung bestimmter Maßnahmen verpflichte.
Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und der Stadt, in der sich der Steuerpflichtige zur Durchführung von bestimmten Maßnahmen im Sinne des § „7h EStG verpflichtet hätte, wurde nicht getroffen.
Das FA ließ die geltend gemachte erhöhte AfA nach § 7h EStG unberücksichtigt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erhöhter Abschreibungen nicht vorgelegen hätten.
Entscheidung
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG entschied, dass nach § 7h EStG Herstellungskosten für Maßnahmen begünstigt sind, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen sollen, sofern sich der Eigentümer zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.
Die Voraussetzungen des § 7h EStG müssen durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen werden.
Die Bescheinigung ist eine materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7h EStG und damit „Grundlagenbescheid im Sinne der AO.
Mangels eigener Sachkunde ist es den Finanzbehörden nicht möglich, zu überprüfen, ob Maßnahmen im Sinne des § 7h EStG durchgeführt worden sind. Daher muss die Bescheinigung unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass alle Voraussetzungen des § 7h EStG gegeben sind.
Die Bescheinigung, mit der die Voraussetzungen des § 7h EStG nachzuweisen sind, muss nicht nur die Angabe enthalten, dass die jeweiligen Maßnahmen durchgeführt wurden, sondern sie muss darüber hinaus auch feststellen, dass es eine Verpflichtung des Eigentümers zur Durchführung der Maßnahmen gab.