Werden zum Abbruch bestimmte Gebäude aus einem Sonderbetriebsvermögen der Kommanditistin in das Gesamthandsvermögen einer neugegründeten KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingelegt, sind die Abbruchkosten und der Restbuchwert dieser Gebäude als Herstellungskosten des Neubaus zu behandeln.
Es handelt sich nicht um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Das hat aktuell das FG Düsseldorf entscheiden.
FG Düsseldorf 23.2.16, 10 K 2708/15 F, NZB beim BFH eingelegt (IV B 19/16)
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine neu gegründete Personengesellschaft (Steuer-
pflichtige), in die eine Gesellschafterin zu ihrem Sonderbetriebsvermögen bei einer anderen Personengesellschaft gehörende Grundstücke gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zum Buchwert in das Gesamthandsvermögen der neu gegründeten Gesellschaft einbrachte.
Die auf den Grundstücken stehenden Gebäude wurden nachfolgend abgebrochen und neu bebaut. Streitig war nun, ob die in diesem Zusammenhang entstandenen Abbruchkosten sowie Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung (AfaA) infolge des Untergangs der Altbausubstanz sofort abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen.
Das FA vertrat die Auffassung, dass die Steuerpflichtige die Grundstücke in der Absicht erworben habe, sie abzubrechen und neu zu bebauen. Die Restbuchwerte der Gebäude und die Abbruchkosten seien daher den Herstellungskosten der neu errichteten Einkaufsmärkte zuzurechnen.
Damit seien sie zu aktivieren und in den Streitjahren nur im Umfang insoweit zu gewährender AfA zu berücksichtigen. Das Einspruchsverfahren blieb ebenso erfolglos wie die nachfolgend erhobene Klage.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die Personengesellschaft auf die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude keine AfaA vornehmen und die Abbruchkosten nicht als Betriebsausgaben absetzen durfte, da es sich hierbei um Herstellungskosten der neu errichteten Gebäude handelt.
Praxishinweis
Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, so ist die Vernichtung des alten Gebäudes Voraussetzung für die Errichtung des neuen Wirtschaftsguts.
Damit besteht zwischen dem Abbruch des Gebäudes und der Herstellung des neuen Wirtschaftsguts ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang, der es rechtfertigt, die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen als Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts zu behandeln.
Der Abbruch ist gleichsam der Beginn der Herstellung. Für den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes darf der Steuerpflichtige keine AfaA in Anspruch nehmen. Die Abbruchkosten dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden.
Diese Rechtsgrundsätze gelten auch bei einer als anschaffungsähnlicher Vorgang anzusehenden Einlage eines bebauten Grundstücks in ein Betriebsvermögen mit Abbruchabsicht und bei einem unentgeltlichen Erwerb mit Abbruchabsicht.
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige die strittigen Grundstücke entgeltlich, nämlich aufgrund eines tauschähnlichen Vorgangs, von ihrer Kommanditistin gegen die Einräumung von Gesellschaftsrechten erworben.
Denn die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, stellt ein entgeltliches Geschäft dar, bei dem es zu einem Rechtsträgerwechsel kommt.