Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge in Höhe von maximal 44 EUR monatlich, dann fällt keine Lohnsteuer an.
Nach einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene sind vom Arbeitgeber getragene Gebühren für die Bereitstellung (Setup-Gebühren) und das Aufladen von Wertguthabenkarten kein geldwerter Vorteil.
Somit ist die 44 EUR-Freigrenze hierdurch nicht betroffen.
Beachten Sie
Auch die Übernahme des Serviceentgelts bei Job-Tickets ist kein geldwerter Vorteil.
Thüringer Landesfinanzdirektion, Mitteilungen zum Lohnsteuer-Arbeitgeberrecht Nr. 3/2015 vom 23.12.2015
Zum Hintergrund
Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen GAV ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen.
Eine der Voraussetzungen ist, dass der GAV eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat und tatsächlich durchgeführt wird.
Wird der GAV vorzeitig beendet, bleibt der Vertrag für die Jahre, für die er durchgeführt worden ist, steuerlich wirksam, wenn die Beendigung auf einem wichtigen Grund beruht.
Stand bereits bei Vertragsabschluss fest, dass der GAV vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet werden wird, ist ein wichtiger Grund nicht anzunehmen. Das galt nach den bisherigen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 jedoch nicht für die Beendigung des GAV durch Verschmelzung, Spaltung oder aufgrund der Liquidation der Organgesellschaft.
Die neuen Richtlinien sehen diese Rückausnahme jedoch nicht mehr vor.
Kurzum
Nach der neuen Sichtweise ist es somit für die steuerliche Anerkennung der Organschaft in jedem Fall schädlich – und zwar rückwirkend von Anfang an -, wenn bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststand, dass der GAV vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet werden wird.