In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen.
Somit können auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich als Werbungskosten anerkannt werden, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.2.2016, Az. 1 K 2078/15, BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 29/13; BMF-Schreiben vom 31.10.2013, Az. IV C 5 – S 2351/09/10002: 002, Tz. 4

Sachverhalt

Eine Angestellte erlitt auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Pkw einen Unfall. Die Reparaturkosten und die Behandlungskosten (Reha-Klinik etc.) wurden nur zum Teil erstattet.
Die selbst getragenen Kosten machte sie anschließend mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt erkannte die Reparaturkosten an, nicht aber die Krankheitskosten, die, so das Finanzamt, allenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig wären.
Der Abzug scheiterte hier jedoch an der zumutbaren Eigenbelastung, die nicht überschritten wurde.
Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos, denn auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte einen Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten ab.
Die Entfernungspauschale deckt, so das Finanzgericht, nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes sämtliche Aufwendungen ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten.
Dies dient der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen.

Beachten Sie

Das Finanzgericht wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass das Finanzamt auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten hätte berücksichtigen dürfen. Da eine Verböserung im gerichtlichen Verfahren aber nicht in Betracht kommt, blieb es letztlich beim Ansatz als Werbungskosten.

Steuertipp

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgt damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2014, wonach sämtliche Aufwendungen mit der Entfernungspauschale abgegolten sind (im Streitfall die Kosten einer Falschbetankung).
Allerdings steht das Urteil in Widerspruch zu einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums, wonach Unfallkosten neben der Entfernungspauschale anzuerkennen sind.
Solange die Finanzverwaltung an dieser Sichtweise festhält, sollte man Unfallkosten weiterhin als Werbungskosten geltend machen.