Die Nutzungswertbesteuerung für ein vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten überlassenes Fahrzeug kann nicht durch Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden.
Dies ist selbst dann nicht zulässig, wenn sich dieses an Durchschnittssätzen orientiert.
Vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Nutzungsvergütungen sind ggf. vom zu versteuernden Privatanteil abzuziehen.
FG Nürnberg 27.1.16, 3 K 661/14; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VI B 28/16
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Überlassung eines Firmenwagens (Bruttolistenpreis 32.000 EUR) an einen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber trug sämtliche Kosten für den Pkw.
Da der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch privat nutzen durfte, wurde bei ihm das Nettoentgelt um monatlich 320 EUR gekürzt. Diesen Betrag begehrte der Steuerpflichtige, als Zuzahlungsbetrag mindernd zu berücksichtigen.
Entscheidung
FA und auch das FG lehnten dies jedoch ab. Bei der Regelung des § 8 Abs. 2 EStG handelt es sich um eine grundsätzlich zwingende, typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung.
Die Vorschrift benennt die geldwerten Güter und Vorteile und bringt zum Ausdruck, dass der Arbeitnehmer durch die Zuwendung objektiv bereichert ist, weil die Zuwendung für ihn einen wirtschaftlichen Wert hat.
§ 8 Abs. 2 EStG bestimmt daneben auch den Maßstab für die Bewertung des Vorteils.
Die Behauptung, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.
Davon kann nur abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Pkw nicht länger befugt ist.
Das FG entschied, dass die Besteuerung auch nicht durch Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn sich dieses an Durchschnittssätzen orientiert.
Vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Nutzungsvergütungen sind ggf. in Abzug zu bringen.
Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Im Streitfall fehlte es jedoch an einer Zuzahlung, da der Wert der Pkw-Nutzung nicht zusätzlich zum Lohn versteuert, sondern das Nettoentgelt um den Pauschalbetrag gekürzt worden war.