Im Insolvenzverfahren einer KG, die ihre Tätigkeit bereits vor Insolvenzeröffnung eingestellt hat, ist über den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters nach der früheren Unternehmenstätigkeit der KG zu entscheiden.
Der Insolvenzverwalter hat seine Leistung erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erbracht. Ein Vorsteuerabzug bereits im Insolvenzverfahren kommt daher nur nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG in Betracht.
BFH 2.12.15, V R 15/15
Entscheidung
Die beim FG Köln erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG vertritt die Auffassung, dass auch der Scan einer Rechnungskopie die gesetzlichen Voraussetzungen einer beizufügenden „Kopie der Rechnung“ erfülle.
Nach der Einführung des elektronischen Vorsteuer-Vergütungsverfahrens sei es – so das FG – nicht erforderlich, dass die eingescannte Originalrechnung übermittelt werde. Anders als beim früheren Papierverfahren komme eine Prüfung auf Authentizität und eine Entwertung der Rechnung nicht in Betracht.
Praxishinweis
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH, V B 28/16).
Anmerkung
Die Entscheidung erging zum besonderen Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit „§§ 59 ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung“:http://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/ (UStDV). Auf diesem Weg können ausländische Unternehmer die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde.
Für dieses Verfahren gelten besondere Förmlichkeiten. So muss dem elektronischen Vorsteuervergütungsantrag innerhalb einer nicht verlängerbaren Antragsfrist (§ 61 Abs. 2 S. 3 UStDV) die Rechnung in Kopie beigefügt werden.
Erfolgt dies nicht innerhalb der Antragsfrist, führt dies grundsätzlich zum Verlust des Vorsteuervergütungsanspruchs. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV wurde jedoch mit Wirkung vom 31.12.2014 insoweit geändert, als nunmehr eine „eingescannte Originalrechnung“ verlangt wird.